25. December 2025
Aufhebung des Miteigentums, Zuständigkeit
Die Klage auf Aufhebung des Miteigentums ist gegenüber der Scheidungsklage nicht subsidiär, und das Verhalten des klagenden Ehegatten ist nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Art. 283 Abs. 1 ZPO begründet keine Kompetenzattraktion zugunsten des Scheidungsgerichts für bereits vor der Scheidungsklage rechtshängig gemachte Miteigentumsauflösungsklagen; der Grundsatz der Rechtshängigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. d, Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO) bleibt massgeblich. Die Einheit des Scheidungsurteils nach Art. 283 ZPO ist nicht absolut und kann durch separate Verfahren zur güterrechtlichen oder sachenrechtlichen Auseinandersetzung durchbrochen werden (vgl. BGer, 21.11.2025, 5A_588/2024).