• Tätigkeitsgebiete
  • Anwaltssuche
  • Kanzleien
  • Über uns
  • Infos
  • de
  • fr
Menü
  • Tätigkeitsgebiete
    • Eherecht
    • Kindesrecht
    • Getrenntleben (Eheschutz)
    • Scheidung
    • Ehetrennung
    • Eingetragene Partnerschaft
    • Konkubinat
    • Erwachsenenschutz
    • Verwandtenunterstützung
    • Gerichtliche und aussergerichtliche Vertretung
    • Weitere Rechtsgebiete
  • Anwaltssuche
  • Kanzleien
  • Über uns
  • Infos
    • Info Archiv
  • Login
28.09.2018

Scheidungsrecht: Bundesgericht hebt "10/16-Regel" auf – Hauptbetreuender Elternteil muss früher eine Erwerbstätigkeit aufnehmen

Die so genannte «10/16»-Regel bedeutet im Zusammenhang mit der Berechnung des Ehegatten-Unterhalts, dass für den hauptbetreuenden Elternteil der Einstieg ins Berufsleben (zu einem teilzeitlichen Erwerbspensum von maximal 50%) erst dann als zumutbar angesehen wird, wenn das jüngste Kind das 10. Altersjahr vollendet hat. Erst bei Vollendung des 16. Altersjahr wird für diesen Elternteil ein volles Erwerbspensum als zumutbar angesehen.

Diese unter dem früheren Unterhalts- bzw. Scheidungsrecht und vor dem Hintergrund der damals vorherrschenden traditionellen Rollenverteilung entwickelte Richtzlinie hatte jahrzehntelang Bestand. Dementsprechend wurde dem hauptbetreuenden Elternteil bei der Scheidung ab dem Alter 10 des jüngsten Kindes nur noch ein reduzierter Ehegatten-Unterhalt zugesprochen. Ab dem Alter 16 des jüngsten Kindes wurde der Ehegatten-Unterhalt weiter reduziert, oft ganz aufgehoben.

In einem Entscheid vom 21. September 2018 (5A_384/2018) hat das Bundesgericht diese Regel nunmehr aufgehoben bzw. grundlegend modifiziert, wie sich aus einer Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 28. September 2018 ergibt. Neu soll der hauptbetreuende Elternteil bereits ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen (bei einem Arbeitspensum von 50%). Diese Erwerbstätigkeit ist ab Eintritt in die Sekundarstufe auf 80% und bei Alter 16 des jüngsten Kindes auf 100% auszudehnen. Das Bundesgericht spricht hier vom «Schulstufenmodell». 

Das Bundesgericht beseitigt mit diesem Entscheid eine Rechtsunsicherheit, die sich insbesondere seit Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrecht am 1. Januar 2017 (Stichwort: Betreuungsunterhalt) immer stärker akzentuiert hatte. In verschiedenen Kantonen hatten die Gerichte die "10/16"-Regel bereits abgeschafft, in anderen hatte sie weiterhin Bestand. Dadurch entstanden rechtlich nicht zu rechtfertigende kantonale Unterschiede bei der Berechnung des Ehegatten-Unterhalts. 

Schliesslich kündigt das Bundesgericht in seinem aktuellen Entscheid an, die Methode der Unterhaltsberechnung vereinheitlichen zu wollen. Bisher hatten die kantonalen Gerichte verschiedene Methoden angewendet, was vom Bundesgericht toleriert worden war.

Rechtsanwalt lic. iur. Manuel Duss, Fachanwalt SAV Familienrecht, Zürich

zurück zur Übersicht

© 2025 Verein Fachanwältinnen und Fachanwälte SAV - Familienrecht.

  • Datenschutz
  • |
  • Impressum
  • |
  • Tätigkeitsgebiete
  • |
  • Anwaltssuche
  • |
  • Kanzleien
  • |
  • Über uns
  • |
  • Infos
  • |