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29.08.2018

Betreuungsunterhalt

Am 1. Januar 2017 trat das revidierte Kindesunterhaltsrecht in Kraft. Gemäss revidiertem Gesetzestext dient der Unterhalt auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). In diesem Zusammenhang wurde der Begriff des «Betreuungsunterhalts» geprägt. In seinem Urteil vom 17. Mai 2018 (5A_454/2017, zur Publikation vorgesehen) äussert sich das Bundesgericht erstmals eingehend zu diesem Begriff.

Der vom Zivilstand der Eltern unabhängige Betreuungsunterhalt ist rechtlich Teil des Kindesunterhalts, deckt jedoch keine direkten Kinderkosten (z.B. Ausgaben für die Verpflegung des Kindes, seine Kleidung, die Krippenbetreuung usw.) ab. Der Betreuungsunterhalt soll vielmehr dafür sorgen, dass ein Elternteil, der das Kind betreut und deshalb an einer ausreichenden Erwerbstätigkeit gehindert wird, seinen eigenen Unterhalt trotzdem decken kann. Beim Betreuungsunterhalt handelt es sich somit wirtschaftlich betrachtet um eine finanzielle Unterstützung dieses betreuenden Elternteils.

Betreuungsunterhalt wird in der Regel vom nicht-hauptbetreuenden Elternteil als Kindesunterhalt an den hauptbetreuenden Elternteil zu bezahlen sein. Das Bundesgericht weist jedoch darauf hin, dass auch bei einer alternierenden Obhut die Zahlung von Betreuungsunterhalt gerechtfertigt sein kann, nämlich dann, wenn ein Elternteil trotz Erwerbstätigkeit seinen eigenen Unterhalt nicht decken kann.

Wie der Betreuungsunterhalt zu berechnen ist, war bisher unklar. Er wurde je nach Kanton teilweise anders berechnet, was zu unterschiedlichen Resultaten trotz vergleichbarer Familienverhältnisse führen musste. Das erwähnte Urteil gibt nun zur Berechnungsmethode einige konkrete Hinweise.

Gemäss Bundesgericht soll der Betreuungsunterhalt die so genannten «Lebenshaltungskosten» des betreuenden Elternteils umfassen. Basis für die Berechnung der Lebenshaltungskosten ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum dieses Elternteils. Soweit es die finanziellen Verhältnisse erlauben, ist das Existenzminimum durch familienrechtliche Zuschläge zu erweitern, wie sie bereits in der bisherigen Gerichtspraxis bei der Unterhaltsberechnung üblich waren. Hierzu gehören etwa die Kosten gewisser Versicherungen, Kommunikationskosten und Steuern. Bei einem erwerbstätigen Elternteil ist nur jener Teil der Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen, der nach Abzug des Eigeneinkommens ungedeckt bleibt.

Das Bundesgericht betont, dass bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts Luxusausgaben nicht berücksichtigt werden können. Vielmehr fallen unter den Begriff der Lebenshaltungskosten nur die für die Lebensführung notwendigen Auslagen.

Der Elternteil, der auf Betreuungsunterhalt angewiesen ist, um die Betreuung zu gewährleisten, kann auch nicht damit rechnen, dass er über den Betreuungsunterhalt an einem möglicherweise überdurchschnittlichen Einkommen bzw. gehobenen Lebensstil des anderen Elternteils teilhaben kann. Ebenso wenig kann er erwarten, dass der Betreuungsunterhalt einen konkreten Einkommensverlust kompensiert, falls er etwa im Hinblick auf die Betreuung des Kindes seine – vielleicht gut bezahlte – Arbeitsstelle aufgegeben hat.

Die Berechnung des Betreuungsunterhalts auf der Grundlage der Lebenshaltungskosten wurde bisher, wie das Bundesgericht im erwähnten Entscheid festhält, namentlich in den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Bern, Freiburg, Solothurn, Thurgau, Zürich und Waadt praktiziert. In den anderen Kantonen (das Bundesgericht nennt hier Basel-Stadt, Luzern, St. Gallen und Zug) wird sich möglicherweise die Frage stellen, ob die Gerichtspraxis nun angepasst werden muss.

Rechtsanwalt lic. iur. Manuel Duss, Fachanwalt SAV Familienrecht, Zürich

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