Besteuerung der Unterhaltsbeiträge bei Trennung und Scheidung

Kinderunterhaltsbeiträge – inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen – für noch nicht volljährige Kinder, können vom Verpflichteten in Abzug gebracht werden und sind vom sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil zu versteuern (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer / Art. 23 lit. f DBG, gilt auch in den Kantonen: z.B. Art. 31 Abs. 1 lit. c StG Kanton Zürich / Art. 23 lit. f StG Kanton Zürich).

Dies gilt nicht für Leistungen an volljährige Kinder nach Art. 277 Abs. 2 ZGB. Diese können vom Verpflichteten nicht in Abzug gebracht werden und sind vom "Kind" nicht als Einkommen zu versteuern.

Periodische Unterhaltsbeiträge, welche gestützt auf Art. 163 ff ZGB und Art. 125 ZGB dem anderen Ehegatten geleistet werden, können vom Verpflichteten ebenfalls in Abzug gebracht werden und sind vom Empfänger zu versteuern (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG / Art. 23 lit. f DBG; gilt auch in den Kantonen z.B. Art. 31 Abs. 1 lit. c StG Kanton Zürich / Art. 23 lit. f StG Kanton Zürich).

Eine Übersicht finden Sie hier.

Unterhaltsleistungen, welche in Form einer Kapitalleistung entrichtet werden, haben keine steuerlichen Konsequenzen!

Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Zollinger, Fachanwalt SAV Familienrecht und Fachanwalt SAV Arbeitsrecht (Zürich)