Um geschieden zu werden, bleibt einem der Gang zum Gericht nicht erspart. Es gibt in der Schweiz keine aussergerichtliche Scheidung.
Leben die Ehegatten bereits zwei Jahre getrennt, kann jeder Ehegatte ohne Einverständnis des anderen die Scheidung einreichen, vorher in aller Regel nicht. Man spricht dann von einer Scheidung auf Klage. Sind sich die Eheleute über die Scheidung einig, kann sie jederzeit eingereicht werden, selbst dann, wenn man noch zusammenlebt. Man spricht dann von einer Scheidung auf gemeinsames Begehren.
Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz eines der beiden Ehegatten. Haben die Eheleute zwei verschiedene Wohnsitze, kann man zwischen zwei Gerichten wählen. Immer handelt es sich um die unterste kantonale Gerichtsinstanz. Je nach Kanton heissen die Gerichte aber anders (klicken Sie auf das Kürzel des jeweiligen Kantons und Sie gelangen zur Webseite der entsprechenden kantonalen Gerichte):
In der Regel wird die Scheidung vom Einzelgericht, von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter, zum Teil vom Präsidium des Gerichts durchgeführt.
Viele Gerichte stellen auf ihrer Webseite Formulare für das Einreichen der Scheidung zum Herunterladen bereit. Auf diesen Formularen sind die Unterlagen aufgelistet, die man dem Gericht zusammen mit dem Formular zuschicken soll. Lässt man sich von einer Anwältin oder einem Anwalt vertreten, wird sie oder er sich um die korrekte Einreichung der Scheidung kümmern.
Zumeist verlangt das Gericht einen Vorschuss für die Gerichtskosten, über die am Schluss des Scheidungsverfahrens abgerechnet wird. Die Höhe dieses Vorschusses kann je nach Kanton und sogar je nach Gericht innerhalb eines Kantons sehr unterschiedlich ausfallen. Von der Zahlung des Vorschusses wird man dann befreit, wenn man die unentgeltliche Rechtspflege verlangt (und bekommt).
Nachdem die Scheidung eingereicht und der Kostenvorschuss bezahlt ist, werden die Eheleute vom Gericht bei der Scheidungsklage zur Einigungsverhandlung und beim gemeinsamen Scheidungsbegehren zur Anhörung vorgeladen. In beiden Fällen müssen die Eheleute persönlich und gemeinsam vor Gericht erscheinen. Häufig versucht das Gericht eine Einigung zwischen den Eheleuten in den Punkten herbeizuführen, über die sie sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht einigen konnten. Gelingt die vollständige Einigung, ist die Scheidung abgeschlossen. Gelingt sie nicht, beginnt das eigentliche (strittige) Gerichtsverfahren, das zu einem grossen Teil schriftlich durchgeführt wird.
(Lic. iur. Manuel Duss, Fachanwalt SAV Familienrecht, Zürich)