Wenn Eltern nicht zusammenleben, werden die Betreuungszeiten der Kinder, inkl. Ferien- und Feiertage, in der Regel in einer Elternvereinbarung (bei unverheirateten Eltern), einer aussergerichtlichen Getrenntlebensvereinbarung, einem Eheschutz- oder Scheidungsurteil verbindlich festgelegt. Es kann aber auch nur eine mündliche Abmachung oder ein bisher stillschweigend gelebter Betreuungsrhythmus vorliegen.
In seiner Betreuungszeit kann jeder Elternteil selbst bestimmen, wo er sich mit den Kindern aufhalten will. Das gilt auch für die Ferien. Mit anderen Worten braucht ein Elternteil die Zustimmung des andern Elternteils grundsätzlich nicht, wenn er mit den Kindern irgendwohin ins Ausland in die Ferien gehen will.
Das gilt jedoch nur, solange der Aufenthalt, wie bei Ferien, ein vorübergehender ist. Will ein Elternteil zusammen mit den Kindern zusammen auf Dauer ins Ausland umziehen (Wohnsitzwechsel), muss der andere Elternteil dem zustimmen.
Hat man den Verdacht, dass der andere Elternteil sich heimlich mit den Kindern dauerhaft ins Ausland «absetzen» will, kann man das Gericht oder die KESB anrufen, um ein Ausreiseverbot zu erwirken. In zeitlich dringlichen Fällen hilft es zuweilen, wenn man der Flughafenpolizei mitteilt, dass man mit der Ausreise des anderen Elternteils mit den Kindern nicht einverstanden ist. Ein solches Vorgehen darf selbstverständlich nur gewählt werden, wenn man ernsthafte Verdachtsgründe hat und keine andere Möglichkeit übrigbleibt.
Sind Kinder von einem Elternteil ins Ausland entführt worden, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, das Kind gestützt auf das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, in die Schweiz zurückführen zu lassen. Voraussetzung ist, dass das Ausreiseland Mitglied dieses Übereinkommens ist.
Zu beachten ist schliesslich, dass gewisse Länder einen Elternteil, der alleine mit Kinder unterwegs sind, nur einreisen lassen, wenn er eine schriftliche Einverständniserklärung des anderen Elternteils vorweisen kann. Dass ausserdem für die Kinder gültige Ausweispapiere vorhanden sein müssen, versteht sich von selbst.
Rechtsanwalt lic. iur. Manuel Duss, Fachanwalt SAV Familienrecht, Zürich