Neue Bestimmungen zum Kindesunterhalt sind am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Nach geltender Rechtslage kann ein unverheirateter Elternteil, der das Kind überwiegend betreut – in der Regel die Mutter – keine finanzielle Unterstützung vom anderen Elternteil verlangen, um den eigenen Einkommensverlust auszugleichen, der durch die Betreuung des Kindes verursacht wird. Zwischen verheirateten Eltern besteht hingegen eine solche Unterstützungspflicht.
Mit der Revision des Kindesunterhalts soll v.a. diese Ungleichbehandlung zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren (mit Kindern) beseitigt werden. Dies geschieht durch die Einführung des so genannten Betreuungsunterhalts als neuer Komponente des Kindesunterhalts (neben dem Bar- und dem Naturalunterhalt).
Gemäss der Botschaft des Bundesrats umfasst der Betreuungsunterhalt die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Dadurch soll für das Kind die bestmögliche, zivilstandsunabhängige Betreuung garantiert werden.
Erst die Gerichtspraxis wird allerdings zeigen, wie dieser Betreuungsunterhalt zu berechnen ist. Der Gesetzgeber hat keine konkrete Methode vorgegeben. Die genauen Auswirkungen auf Höhe und Dauer der Unterhaltszahlungen sind deshalb heute noch nicht absehbar.
Neben dem Betreuungsunterhalt sieht die Revision u.a. auch Neuerungen bei der Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen vor. Der Bundesrat erhält die Kompetenz zur schweizweiten Vereinheitlichung der Vorschriften über das Inkasso. Zudem soll es eher möglich werden, Guthaben der beruflichen Vorsorge des Unterhaltspflichtigen für die Bezahlung ausstehender Unterhaltsbeiträge heranzuziehen. Die Umsetzung dieses Teils der Revision kann sich gemäss Auskunft des Bundesamtes für Justiz noch bis 2020 hinauszögern.
Die Revision des Kindesunterhaltsrechts ist v.a. für Eltern bedeutsam, die am 1. Januar 2017 oder danach als Parteien in einem familienrechtlichen Verfahren stehen, in dem Kindesunterhalt ein Thema ist. Es geht hier um Verfahren wie Scheidungen, Eheschutzverfahren und selbständige Prozesse um Kindesunterhalt. Unter bestimmten Voraussetzungen werden aber auch Unterhaltsbeiträge für Kinder, die vor dem 1. Januar 2017 bereits rechtskräftig festgelegt worden sind, neu beurteilt werden können.
Im Hinblick auf die Komplexität der Materie empfiehlt es sich, sich rechtzeitig kompetent beraten zu lassen.
Rechtsanwalt lic. iur. Manuel Duss, Fachanwalt SAV Familienrecht, Zürich