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08. April 2017

Einstieg in den Beruf nach der Scheidung

Ein Ehegatte kann dann nachehelich zu Unterhaltszahlungen an den anderen Ehegatten verpflichtet werden, wenn es diesem nicht möglich oder zumutbar ist, nach der Scheidung für seinen Unterhalt selber aufzukommen. Ein zentrales Kriterium ist dabei, ob die Ehe lebensprägend war. Dies ist der Fall, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und/oder die Ehe länger als zehn Jahre gedauert hat.

Verlangt ein Ehegatte im Scheidungsverfahren Unterhalt, so prüft das Gericht u.a., ob dieser Ehegatte nachehelich nicht selbst genügend Einkommen erzielen kann, um die eigenen Lebenshaltungskosten zu decken.

Hat dieser Ehegatte – in der Praxis nach wie vor meist die Ehefrau – während der Ehe nicht oder nur zeitweise gearbeitet, weil sie die Kinder betreut und den Haushalt geführt hat, ist die Frage zu beantworten, ab wann sie nach der Scheidung zu arbeiten beginnen oder ihre Teilzeitarbeit aufstocken muss.

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08. April 2017

Neues Kindesunterhaltsrecht (seit 1. Januar 2017)

Neue Bestimmungen zum Kindesunterhalt sind am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Nach geltender Rechtslage kann ein unverheirateter Elternteil, der das Kind überwiegend betreut – in der Regel die Mutter – keine finanzielle Unterstützung vom anderen Elternteil verlangen, um den eigenen Einkommensverlust auszugleichen, der durch die Betreuung des Kindes verursacht wird. Zwischen verheirateten Eltern besteht hingegen eine solche Unterstützungspflicht.

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08. April 2017

Vorsorgeausgleich bei Scheidung

Werden Ehegatten geschieden, müssen die von ihnen während der Ehe angesparten Guthaben, die so genannten "Austrittsleistungen" der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) gegenseitig ausgeglichen werden. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf die Hälfte des Guthabens des anderen. Die Bestimmungen dieses "Vorsorgeausgleichs" wurden revidiert. Die Revision ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Worum geht es genau?

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09. Oktober 2016

Alternierende Obhut: Salomonische Lösung?

Alternierende Obhut: Salomonische Lösung?

Mit Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall nach der Scheidung und für unverheiratete Paare erfolgte per 1. Juli 2014 sozusagen eine Initialzündung, was das Bemühen um Gleichbehandlung der Eltern im Verhältnis zu ihren gemeinsamen Kindern anbetrifft. Eltern sollen für ihre Kinder in gleichem Masse Verantwortung tragen (dürfen). Keinen direkten Zusammenhang hat die elterliche Sorge allerdings mit dem Umfang der Betreuung der gemeinsamen Kinder. Die gemeinsame elterliche Sorge bedeutet deshalb keineswegs, dass die Eltern ein gemeinsames Kind gleich oft betreuen.

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28. August 2016

Nach Trennung oder Scheidung: Wegzug mit dem Kind ins Ausland?

Nach Trennung oder Scheidung: Wegzug mit dem Kind ins Ausland?

Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge bestimmen gemeinsam den Aufenthaltsort des Kindes (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Dabei spielt keine Rolle, ob die Eltern zusammen oder getrennt leben, verheiratet oder geschieden sind, oder gar nie miteinander verheiratet waren. Will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf es der Zustimmung des anderen Elternteils, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

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